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Compliance Richtlinie



1. Geltungsbereich

Die Bezeichnung „Sec Concept Unternehmensgruppe“ umfasst für Zwecke der nachfolgenden Richtlinie sowohl die Sec Concept Service GmbH wie auch die Sec Concept - H. Hohl sowie das Portal sicherheit34a.de und alle weiteren Unternehmensteile deren Hauptgesellschafter oder Inhaber Helmut Hohl ist und die sich auf die Wort- und Bildmarke Sec Concept beziehen.

Alle Mitarbeiter der Sec Concept Unternehmensgruppe Gruppe inkl. aller Geschäftsführer und Führungskräfte sind an diese Richtlinie gebunden. Die Umsetzung und Weiterleitung dieser Richtlinie an alle Mitarbeiter liegt im Verantwortungsbereich der Führungskräfte.

Der Beschäftigte ist verpflichtet, die nachfolgenden rechtlichen und betrieblichen Bestimmungen lückenlos in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

2. Spenden

Spenden sind verboten, sofern zwischen dem Spendengeber und dem Spendennehmer ein unmittelbarer oder mittelbarer geschäftlicher Bezug besteht, z.B. Spenden an Geschäftspartner oder diesem nahestehende natürliche oder juristische Personen.  Unmittelbare bzw. mittelbare Spenden an politische Parteien oder parteinahe Stiftungen sind unzulässig. Spenden, sofern sie nicht unter obige Verbote fallen, bedürfen unabhängig von ihrem Wert der Zustimmung der Geschäftsleitung der Sec Concept Unternehmensgruppe. Spenden dürfen erst gewährt werden, wenn die Zustimmung vorliegt. Die Gewährung der Spende muss durch den Veranlasser, die Zustimmung durch die Geschäftsleitung dokumentiert werden. In der Dokumentation müssen der Empfänger, der Anlass, das Datum und der Betrag der Zahlung ersichtlich sein.

3. Sponsoring

Die Unterstützung einer Institution / Organisation / Veranstaltung bzw. eines Unternehmens / Projekts ist unzulässig, wenn die Gefahr von Korruption besteht oder nach außen der Anschein von Korruption erweckt werden könnte. Vor Abschluss eines Vertrags mit einem Sponsoringpartner ist dieser auf seine Integrität und Gesetzestreue zu prüfen. Insbesondere ist durch Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen, unter Beachtung des Datenschutzrechts, zu prüfen, ob die Werte und Ziele der Institution / Organisation / Veranstaltung bzw. des Unternehmens / Projekts integer sind und nicht den Werten und Zielen der Sec Concept Unternehmensgruppe widersprechen oder ob der Sponsoringpartner in der Presse bezüglich unethischem oder nicht gesetzeskonformem Verhalten auffällig geworden ist. Jeder Sponsoringaktivität muss ein schriftlicher Sponsoringvertrag zugrunde liegen. In dem Sponsoringvertrag sind die Leistung des Sponsors (Sec Concept Unternehmensgruppe) sowie die Gegenleistung des Sponsoringpartners darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass zwischen Leistung und Gegenleistung kein Missverhältnis bestehen darf. Der Sponsoringnehmer muss vertraglich dazu verpflichtet sein, den Verhaltenskodex dieser Compliance Richtlinie in den für ihn relevanten Teilen der Sec Concept Unternehmensgruppe einzuhalten. Die Geschäftsleitung bzw. dessen Stellvertreter überprüft die Einhaltung der Regelungen für Sponsoringaktivitäten.

4. Geschenke, Sachzuwendungen

Die Annahme von Geschenken, Geld, Sachzuwendung oder anderen Zuwendungen (z.B. geldwerte Vorteile) von Geschäftspartnern, die über die im Arbeitsvertrag geregelten Grenzen hinaus gehen, ist grundsätzlich verboten. Werden obige Zuwendungen wegen geschäftsüblicher Verhaltensweisen entgegengenommen, muss die Geschäftsleitung darüber unverzüglich informiert werden. 

5. Konformität

Bei allen Verträgen, Verhandlungen, Tätigkeiten und Aktivitäten sowie bei der Repräsentation der Sec Concept Unternehmensgruppe haben die jeweiligen Verantwortlichen oder Handelnden auf ein unternehmens- und gesetzeskonformes Verhalten zu achten.

Im Besonderen ist dies die Konformität mit

- geltendem Recht,

- allgemeinverbindlichen Tarifverträgen,

- dieser Compliance Richtlinie,

- der Unternehmensphilosophie (Leitbild) und

- den Anforderungen aus dem Qualitätsmanagementsystem


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